Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Kostenübernahme für Hautfettschürzenresektion im Bauchbereich nach Magenverkleinerung. Folgeerkrankung. Heranziehung der vom BSG entwickelten Grundsätze zur Mamma-Augmentationsplastik
Leitsatz (amtlich)
Ist eine wegen einer Hauterkrankung erforderliche Hautfettschürzenresektion im Bauchbereich notwendige Folge einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Magenverkleinerung, fällt auch die operative Beseitigung dieser Folgeerkrankung in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung. Insofern können die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Grundsätze zur Mamma-Augmentationsplastik nach Entfernung eines Mamma-Karzinoms (vgl BSG vom 8.3.2016 - B 1 KR 35/15 R = SozR 4-2500 § 27 Nr 28 RdNr 18) entsprechend herangezogen werden.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Hautfettschürzenresektion im Bauchbereich.
Die am …1962 geborene Klägerin verfügte im Jahre 2013 über ein Körpergewicht von 150 kg, ihr BMI lag bei 54,5. Nachdem sie trotz Ernährungsumstellung, sportlicher Betätigung und Inanspruchnahme stationärer Behandlungen keine Gewichtsreduktion erzielen konnte, wurde bei ihr im Juli 2013 eine Magenverkleinerung (Sleeve-Magenresektion) durchgeführt, deren Kosten die Beklagte trug. In der Folgezeit konnte die Klägerin ihr Körpergewicht um 55 kg reduzieren.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Hautfettschürze...