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Bayerisches LSG Urteil vom 12.12.2002 - L 18 V 16/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Kausalität. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Sachleistungsprinzip

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG kommt nur in Betracht, wenn der Versorgungsberechtigte die Versicherung erst nach Wegfall eines vorherigen Versorgungsanspruchs abgeschlossen hat; ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch Rückgriff auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs.

 

Normenkette

BVG § 10 Abs. 2, 7, § 18 Abs. 4 S. 3; SGB I § 45; SGB X § 44; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 22.02.2001; Aktenzeichen S 9 V 7/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu erstatten sind.

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seines am 22.05.1995 verstorbenen Vaters, des Versorgungsberechtigten (VB) W. F., die Erstattung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Der VB bezog seit 1954 eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 vH. Als Schädigungsfolgen waren mit Bescheid vom 06.05.1997 anerkannt: 1. Teilverlust des linken Oberschenkels (Einzel-MdE 70 vH) 2. Reizlose Narbe nach operativer Behandlung einer tuberkulösen Erkrankung des 9. Brustwirbels bis 1. Lendenwirbels, Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (Einzel-MdE 30 vH).

Der VB beantragte mit Schreiben vom 18.10.1993 die Übernahme der Kosten seiner privaten Krankenversicherung gem § 27 Buchst a BVG iVm dem Bund...

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