Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Home Office. keine Begrenzung auf unmittelbaren Arbeitsbereich. Temperaturregelung im Heizungskeller. Verpuffung im Heizkessel. sachlicher Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit. gemischte Handlungstendenz. Beheizen auch der privaten Räume. Verneinung der Unfallkausalität. wesentliche Bedingung. tatbestandsspezifischer Schutzzweck. eingebrachte Gefahr der eigenen privaten Häuslichkeit. keine präventive Einwirkungsmöglichkeit der Unfallversicherungsträger. sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung von Beweismitteln wegen Verspätung. keine pauschale Fristsetzung nach § 106a SGG für alle Beweismittel. Anforderungen an die bestimmte Bezeichnung von erläuterungsbedürftigen Punkten. geringer Aufwand einer Amtsermittlung bei bekannten haushaltsangehörigen Zeugen. Zustimmungsbedürftigkeit des Verzichts auf Zeugnisverweigerungsrecht bei Kindern. ausreichende geistige Reife
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem häuslichen Arbeitsplatz beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf den Bereich des Hauses, der unmittelbar der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient.
2. Ein Arbeitsunfall liegt mangels Unfallkausalität nicht vor, wenn sich im rein persönlichen Wohnbereich des Versicherten ein Unfall ereignet, dessen wesentliche Ursache eine spezifische Gefahr der eigenen Häuslichkeit ist.
3. Eine Fristsetzung nach § 106a Abs 2 SGG kann nur dann Wirkung zeitigen, wenn die von dem Tatrichter für aufklärungs- oder beweisbedürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, dass es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen. Die pauschale, den gesamten Streitgegenstand betreffende Aufforderung zur Benennung von Beweismitteln betreffend das gesamte Unfallereignis...