Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen: Fortschreibung der notwendigen persönlichen Bedarfe
Leitsatz (amtlich)
Eine behördliche oder gerichtliche Fortschreibung der notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 AsylbLG a.F. kommt in den Jahren 2017 bis 2019 mangels gesetzgeberischen Tätigwerdens nicht infrage.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Februar 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Wege eines Überprüfungsantrags im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 10.08.2018 Anspruch auf höhere laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hat.
Der Kläger, nach eigenen Angaben 1993 geboren und Staatsangehöriger Sierra Leones, reiste am 11.05.2017 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Die Regierung von Schwaben wies ihn ab dem 16.11.2017 einer Gemeinschaftsunterkunft im Gebiet des Beklagten zu (Bescheid vom 07.11.2017). Der Kläger erhielt Aufenthaltsgestattungen.
Der Beklagte gewährte dem Kläger zunächst ab dem 16.11.2017 bis auf weiteres Grundleistungen nach dem AsylbLG i.H.v. monatlich 320,14 EUR (Bescheid vom 27.11.2017); Einkommen oder Vermögen wurden nicht angerechnet. Ab dem 11.08.2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger dann bis auf Weiteres sog. Analogleistungen (monatlich 356,65 EUR), wobei er auch eine Regelung hinsichtlich des Leistungsbetrags in der Zeit vom 01.08.2018 bis 10.08.2018 vornahm (Bescheide vom 04.12.2018, 05.12.2018 und 11.01.2019).
Mit Faxschreiben vom 27.06.2019 wurde für den Kläger beim Beklagten die Überprüfung der bestandskräftigen Leistungsbescheide ab Januar 2018 beantragt. Die Leistungen seien seit 2016 nicht angepasst worden, obwo...