Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 Nr 1, § 6 Abs 5 S 2 SGB VI.
2. Die Erstreckungsvorschrift des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI kann weder unmittelbar noch entsprechend auf Fallgruppen angewendet werden, in welchen die ursprüngliche Befreiung nicht im Hinblick auf Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, sondern im Hinblick auf Versicherungspflicht aufgrund eines - zwischenzeitlich beendeten - Sondertatbestandes (hier: Versicherungspflicht nach § 3 S 1 Nr 3 und § 2 S 1 Nr 10 SGB VI in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) erteilt worden war.
Orientierungssatz
Die Ungleichbehandlung, die daraus resultiert, dass bei von der Versicherungspflicht befreiten grundsätzlich versicherungspflichtig beschäftigten Rechtsanwälten eine Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auch auf andere (zeitlich befristete berufsfremde) versicherungspflichtige Tätigkeiten möglich ist, wohingegen eine solche Möglichkeit für selbstständige Rechtsanwälte, die grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterliegen, nicht existiert, verletzt nicht den Gleichheitssatz nach Art 3 GG.
Normenkette
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 2, § 3 S. 1 Nr. 3, § 2 S. 1 Nr. 10 Fassung: 2007-05-01; GG Art. 3; SGG § 160 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. September 2017 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2015 abgewiesen.
II. Außergerichtli...