Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftlicher Unternehmer. Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Das vorübergehende Brachliegen eines Grundstücks oder die nur teilweise Nutzung beeinflussen nicht die Unternehmereigenschaft iS von § 1 GAL.
2. SGB 6 § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 stellt auf die Tätigkeit (angestellt oder selbständig) und die sich daraus ergebende Versicherungspflicht ab, nicht jedoch auf abgeleitete Ansprüche, die ein anderer Versicherungspflichtiger aus einem derartigen Versorgungswerk hat (hier Mitgliedschaft des Ehegatten in der Ärzteversorgung).
3. Das zum Zeitpunkt der Beitragspflicht die Voraussetzungen für das Altersgeld nach GAL nicht mehr erfüllt werden können, ändert nichts an der Beitragspflicht und deren Verfassungsmäßigkeit.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Entstehung einer Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Klägerin zur Landwirtschaftlichen Alterskasse in der Zeit vom 01.05.1992 bis 30.04.1993, bei Feststellung der Beitragspflicht über die Befreiung der Klägerin und bei fehlender Befreiungsmöglichkeit um einen Beitragszuschuß in der streitigen Zeit.
Die am 1931 geborene Klägerin erwarb 1979 zusammen mit ihrem Ehemann Dr. A E ein landwirtschaftliches Unternehmen von ca. acht Hektar, das nach ihren eigenen Angaben 1981 gegenüber der Beklagten überwiegend von ihr selbst ab 01.01.1980 bewirtschaftet wurde. Die Beklagte nahm daher die Klägerin ab 01.01.1980 in das Mitgliederverzeichnis auf und erhob Beiträge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im August 1987 teilte die Klägerin, nach Anfrage durch die Beklagte, mit, ab 01.09.1983 den landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr auf eigene Rechnung zu betreiben. Sie habe eine Fläche von 4, 151 Hektar zurückbehalten und di...