nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen S 4 AL 391/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist neben der Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (21.04. mit 13.07.1999) wegen der Ablehnung eines Vermittlungsangebotes die damit korrespondierende Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie die Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) und der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
I.
Der 1952 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Ing. (FH), war zuletzt im Zeitraum 01.10.1977 mit 31.05.1994 als Software-Berater/Produkt-Disponent beschäftigt und stand seit 16.04.1994 im Leistungsbezug der Beklagten, welche neben einer kaufmännischen Fortbildung für Techniker eine Maßnahme für erfahrene Arbeitnehmer, insbesondere aus dem technischen Bereich, förderte. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wurde ihm ab 11.10.1996 Anschluss-Alhi in Höhe von DM 474,74 wöchentlich gewährt (Bescheid vom 14.04.1999; Bemessungsentgelt DM 1.630,-; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1).
Am 07.04.1999 wurde dem Kläger persönlich durch den Arbeitsvermittler ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag hinsichtlich einer Beschäftigung als Disponent (Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft, kaufmännische Tätigkeit) unter Hinweis auf die umseitig angebrachte Rechtsfolgenbelehrung "R 1" unterbreitet. Der Kläger sollte sich umgehend schriftlich bewerben und dem Amt...