Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Rentenanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 11. September 1987 und 17. März 1998 vorgemerkten Ausbildungsanrechnungen zu berechnen und zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewertung und Anrechnungsdauer von Zeiten einer schulischen Ausbildung.
Der 1940 geborene Kläger stellte am 28.09.1999 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Er war bis zum 30.06.1996 bei der Firma S. AG als Elektroingenieur beschäftigt und anschließend arbeitslos.
Kontenklärungen durch die Beklagte sind bis zum 31.12.1991 erfolgt. In Bescheiden vom 11.09.1987 und 17.03.1998 sind Zeiten schulischer Ausbildung vorgemerkt. So bestimmt ein Bescheid vom 11.09.1987: 11.01.1956 bis 31.12.1956 Schulausbildung 01.01.1957 bis 27.02.1959 Schulausbildung 20.10.1959 bis 31.10.1959 Hochschulausbildung 01.11.1959 bis 31.03.1961 Hochschulausbildung
Der weitere Bescheid vom 11.09.1987 regelt Folgendes: 01.10.1961 bis 31.12.1964 Hochschulausbildung 01.01.1965 bis 30.04.1965 Hochschulausbildung 01.05.1965 bis 31.12.1965 Hochschulausbildung 01.01.1966 bis 31.12.1966 Hochschulausbildung 01.01.1967 bis 31.12.1967 Hochschulausbildung 01.01.1968 bis 08.05.1968 Hochschulausbildung
Mit Bescheid vom 17.03.1998 stellte die Beklagte weitere Daten fest. Gleichzeitig führte sie aus, dass aufgrund einer ...