rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. isoliertes Widerspruchsverfahren. Höhe der Rechtsanwaltsgebühren. Nachprüfbarkeit der vom Rechtsanwalt festgesetzten Gebühren
Orientierungssatz
1. Nach Ansicht des erkennenden Senats gelten die Überlegungen des Bundessozialgerichts, das seit 1983 in ständiger Rechtsprechung den Gebührenrahmen des § 116 Abs 1 S 1 Nr 1 BRAGebO für das Verwaltungs- und Vorverfahren in Rechtssachen, die im Streitfall vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören, auf 2/3 ermäßigt (vgl BSG vom 7.12.1983 - 9a RVs 5/82 = SozR 1300 § 63 Nr 2, BSG vom 22.3.1984 - 11 RA 16/83 = SozR 1300 § 63 Nr 3, BSG vom 9.8.1995 - 9 RVs 7/94 = SozR 3-1930 § 116 Nr 7, BSG vom 12.6.1996 - 5 RJ 86/95 = SozR 3-1930 § 116 Nr 9) grundsätzlich noch.
2. Die Feststellung der Unbilligkeit der vom Rechtsanwalt iS des § 12 Abs 1 BRAGebO bestimmten Rahmengebühr ist gerichtlich voll nachprüfbar.
3. Die Vorschrift des § 12 Abs 2 S 1 BRAGebO gilt nur für den Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber und dem Bevollmächtigten.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kostenerstattung im sog. "isolierten Widerspruchsverfahren".
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.05.1998, mit dem bei dem .... 1964 geborenen Kläger der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) mit 30 festgestellt worden war, erhob der Kläger Widerspruch, dem der Beklagte mit der Feststellung eines GdB von 40 im Teilabhilfebescheid vom 04.11.1998 abhalf; gleichzeitig erachtete er die Zuziehung des jetzigen Klägerbevollmächtigten für notwe...