Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Umschulung zur Bürokauffrau. Prognose. Eignung. Situation am Arbeitsmarkt. Wirtschaftlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Förderung einer Umschulung kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene (1.) die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abschließen wird und er (2.) aufgrund der Umschulung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen geeigneten Arbeitsplatz wird finden können.
Normenkette
SGB III §§ 7, 97; SGB I § 39; SGB IX § 4 Abs. 1, § 33 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Fortsetzung der Umschulung der Klägerin zur Bürokauffrau.
Die 1956 geborene Klägerin hat den Beruf einer Altenpflegerin erlernt und hierin seit 1977 gearbeitet. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht München (SG) war sie auch ab Mitte 1999 wieder als Altenpflegerin tätig.
Auf Antrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. März 1988 als berufsfördernde Bildungsmaßnahme die Umschulung zur medizinisch-technischen Laboratoriums-Assistentin mit Vorkurs im Berufsförderungswerk A-Stadt. Die Klägerin brach die Maßnahme am 20. Mai 1988 aus gesundheitlichen Gründen ab und die Beklagte nahm mit Bescheid vom 7. Juli 1988 die Bewilligung zurück. Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 1988 als berufsfördernde Bildungsmaßnahme die Arbeitserprobung/Berufsfindung im Berufsförderungswerk E. (R.), an dem die Klägerin im Januar 1989 teilnahm. Die Klägerin schloss am 3. September 1990 mit dem Bildungswerk des D. e.V. einen Vertrag zur Umschulung zur Reiseverkehrsk...