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Bayerisches LSG Urteil vom 06.12.2000 - L 20 RJ 79/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 21.12.1999; Aktenzeichen S 11 RJ 1162/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.12.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 26.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1998 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.02.1996 verurteilt, die der Klägerin ab 01.10.1995 gewährte kleine Witwenrente von Beginn an nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Sechstes Buch - neu festzustellen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Neufeststellung der der Klägerin gewährten Witwenrente in einem Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Die am 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 08.08.1981 gewährte ihr die LVA Hessen eine sog "große" Witwenrente nach § 1268 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus der Versicherung des am 1957 geborenen und am 02.10.1980 verstorben Versicherten I. N ... Nach Verzug der Klägerin in ihre türkische Heimat gewährte die Beklagte als die nach den Bestimmungen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens zuständige Verbindungsstelle diese Rente mit Bescheid vom 24.01.1986 als Auslandsrente in Höhe von zuletzt 932,25 DM monatlich weiter.

Im August 1995 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch ohne Angabe eines Zeitpunktes mit, dass ihr Sohn Zihem nicht mehr von ihr erzogen werde. Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die Klägerin am 07.02.1996 schriftlich, dass ihr Sohn am 15.09.1995 zu seinem Großvater gezogen sei.

Mit Bescheid vom 15.02.1996 gewährte die Beklagte der Klägerin darau...

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