Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestattungsgeld. Höhe. Kausalzusammenhang. Wesentlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Tod ist die Folge einer Schädigung, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Tod unmittelbar oder mittelbar auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen ist.
Normenkette
BVG § 36 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2004 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2003 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin ein höheres Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Bei dem 1925 geborenen Ehemann der Klägerin, dem Versorgungsberechtigten (VB) B. S., waren zuletzt mit Bescheid vom 08.11.1979 als Schädigungsfolgen i.S. der Entstehung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vH anerkannt:
1. Eingeschränkte Lungenfunktion nach Lungenschussverletzung bds. mit nachfolgender Rippenresektion rechts, Zwerchfell-Rippenfellschwarte rechts, Thoraxstecksplitter.
2. Bauchschussverletzung mit Verletzung des Darmes und Verdauungsbeschwerden, Bauch-Stecksplitter.
Der VB verstarb am 02.04.2003. Nach einem Bericht des Krankenhauses H. vom 03.04.2003 sei der Tod infolge Kachexie und körperlichen Verfalls bei multimorbidem Patienten eingetreten. Als weitere Diagnosen wurden genannt: Leberzirrhose, Z.n. Alkoholabusus, dilatative Kardiomyopathie mit Herzinsuffizienz.
Die Klägerin beantragte am 07.05.2003 die Zahlung von Bestattungsgeld. Sie gab an, dass sie Sterbegeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 525,00 EUR erhalten habe.
Der Beklagte holte die Todesbescheinigung des Krankenhauses H. vo...