Verfahrensgang
SG Würzburg (Urteil vom 23.10.1975; Aktenzeichen S 11/Al 17/74) |
Nachgehend
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.
2.) Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten im anhängigen Verfahren über die Zustimmung zu einer Massenentlassung gemäß den §§ 17 ff des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Die Firma A. H. Söhne (Arbeitgeberin), ein Straßen-, Hoch- und Tiefbauunternehmen, geriet in Zahlungsschwierigkeiten und stellte am 27.9.1973 die Zahlung der Löhne und Gehälter an ihre 144 Arbeitnehmer ein. Das Amtsgericht lehnte den Antrag vom 15.11.1973 auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ab und eröffnete durch Beschluß vom 2.11.1973 den Konkurs über das Vermögen der Arbeitgeberin. Der Kläger ist als Konkursverwalter bestellt. Am 7.11.1973 scheiterten die Verhandlungen mit einer Auffanggesellschaft. Daraufhin verließ der Großteil der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz; 40 Arbeitnehmer hatten sich bereits vorher einen anderen Arbeitsplatz gesucht. Diese Entwicklung führte trotz noch vorhandener Aufträge zur Einstellung des Betriebes, da auch die angegangenen Kreditinstitute nicht mehr Darlehen für die Befriedigung der Lohnansprüche gewähren wollten.
Die Arbeitgeberin beantragte mit Schreiben vom 26.10.1973, die am 29.11.1973 beim Arbeitsamt Aschaffenburg eingingen, vorsorglich die Zustimmung zur Massenentlassung und die Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 18 Abs. 1 KSchG. Der Konkursverwalter kündigte am 6.11.1973 die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und wiederholte den bereits vors...