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Bayerisches LSG Beschluss vom 28.07.2021 - L 5 KR 121/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung Rücknahme nach Vergleichsabschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Rücknahmeerklärung nach Anfechtung eines Vergleichsabschluss ist nur unter besonderen Umständen einer nachträglichen Beseitigung zugänglich

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.05.2022; Aktenzeichen B 1 KR 9/21 BH)

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.03.2019 mit Prozessvergleich vom 08.10.2019 beendet wurde.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 16.433,25 € festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Rücknahme der Anfechtung des Prozessvergleichs vom 08.10.2019. Im Ausgangsverfahren streitgegenständlich war die Kostenerstattung für eine Krankenbehandlung der verstorbenen Mutter der Klägerin mit Bevacizumab (Handelsname Avastin).

1. Die 1932 geborene und 2010 verstorbene Versicherte war bei der Beklagten pflichtversichert. Sie wurde von ihrer Tochter (Klägerin) beerbt. Bei der Versicherten wurde im September 2008 ein Ovarialkarzinom diagnostiziert. Das Klinikum Deggendorf hat bei der Beklagten die Kostenübernahme für die Behandlung mit Avastin beantragt. Der MDK kam zu dem Ergebnis, dass Avastin für die vorliegende Therapiesituation nicht zugelassen sei. Mit Bescheid vom 07.04.2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Behandlung mit Avastin ab. Im Widerspruchsverfahren teilte der MDK in einem weiteren Gutachten mit, dass alternative Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Eine Phase III-Studie, die sich mit dem Einsatz von Bevacizumab bei der Erkrankung Ovarialkarzinom nach Mehrlinientherapie beschäftigen würde, sei nicht bekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Die Klage auf...

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