Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Tod des Pflegebedürftigen. fehlende Aktivlegimitation der Pflegeperson für die Geltendmachung des Anspruchs auf Pflegegeld in eigenem Namen. Sonderrechtsnachfolge. Patientenverfügung. Betreuungsverfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur fehlenden Aktivlegimitation der Pflegeperson für die Geltendmachung des Anspruchs auf Pflegegeld in eigenem Namen.
2. Aus einer Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung kann eine Sonderrechtsnachfolge nicht abgeleitet werden.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.519,33 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe II für die Zeit vom 20. Dezember 2010 bis März 2011 für die Pflege seines Stiefvaters. Er war Betreuer des 1929 geborenen und 2011 verstorbenen C., der sein Stiefvater war.
Der bei der Beklagten versicherte B. beantragte am 20. Dezember 2010 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Beklagte holte ein Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes vom 7. Februar 2011 ein. Der Versicherte lebe allein in einer 4-Zimmer-Altbauwohnung in A-Stadt. Die Wohnung befinde sich in einem desolaten Zustand. Die Pflegeperson - der Kläger - übernehme die hauswirtschaftliche und bei Bedarf die pflegerische Versorgung. Zurzeit könne er diese Aufgaben nur eingeschränkt übernehmen. Als pflegebegründende Diagnose bestehe eine altersabhängige Abnahme kognitiver Funktionen sowie ein Immobilitätssyndrom. Der zeitliche Bedarf in der Grundpflege betrage 60 Minuten, in der Hauswirtschaft 45 Minuten. Mit zunehmendem kognitiven und...