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Bayerisches LSG Beschluss vom 27.01.2011 - L 2 P 86/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegestufe. Grundpflege. Härtefall. Einstweilige Anordnung. Eilbedürftigkeit. Abwägung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zum Fehlen eines Anordnungsgrundes.

2. Im Rahmen der Abwägung der Belange der Beteiligten sind auch die vorliegenden gerichtlichen Gutachten sowie Gutachten des MDK zu berücksichtigen.

 

Normenkette

SGB XI § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1, § 36 Abs. 4 S. 1, § 43 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 30. August 2010, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung zurückgewiesen hat.

Der Bf. bezieht seit 1. Mai 2008 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I. Einen Antrag auf Höherstufung vom 15. April 2008 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 19. Juni 2008 ab. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in Bayern habe in einem Gutachten vom 10. Juni 2008 einen zeitlichen Bedarf im Bereich der Grundpflege von 85 Minuten festgestellt, so dass die Voraussetzungen der Pflegestufe II nicht gegeben seien. Den Widerspruch wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 nach Einholung eines erneuten Gutachtens des MDK vom 22. Dezember 2008 zurück, der den Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege auf lediglich 68 Minuten pro Tag einschätzte.

Hiergegen hat die durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 27. April 2010 entpflichtete frühere Betreuerin des Bf., Frau D., Klage beim Sozialgericht M...

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