Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskostenpflichtiger Beschluss über unstatthafte Beschwerde wegen PKH Ratenhöhe
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung wegen der Ratenhöhe ist dem Antragsteller nicht eröffnet.
2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.
3. Der Beschluss über eine Beschwerde wegen der Ratenhöhe bei der Gewährung von PKH ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert ist.
4. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG ist nicht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, sondern im Zusammenhang mit dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG und einer gegebenenfalls sich daran anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichts das Gericht der Hauptsache nicht identisch mit dem Gericht der Kostensache ist.
Normenkette
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 73a Abs. 1 S. 1, § 183 S. 1, § 197a Abs. 1 S. 1, § 202 S. 1; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1, § 572 Abs. 2; GKG §§ 19, 21, 66 Abs. 8 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 2
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) München vom 21.07.2015 ist dem dortigen Kläger und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 63,- € bewilligt worden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer dur...