Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Aufhebung gem § 124 ZPO. Ermessensentscheidung. Rechtsmittel. Ablehnung wegen persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. Mitgliedschaft in einem Verband. Verschweigen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO erfordert eine Ermessensausübung.
2. § 173 Abs 3 Nr 2 SGG schließt auch dann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 124 ZPO nicht aus, wenn die Aufhebung der PKH-Bewilligung allein aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt.
3. Wird Prozesskostenhilfe erstinstanzlich allein mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller sei Mitglied in einem Verband, so handelt es sich um eine Ablehnung wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, gegen die eine Beschwerde wegen § 173 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen ist.
4. Die Mitgliedschaft in einem Verband stellt eine vermögenswirksame Position dar, die die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zur Folge hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger eine Eigenbeteiligung zu erbringen hat.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 28. Mai 2010, Az.: S 13 AS 165/08, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der Hauptsache wendete sich der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) gegen einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X der Beklagten (Bk), mit dem die Bk die Änderung eines bestandskräftigen Rücknahme- und Erstattungsbescheides gegenüber dem Bf abgelehnt hatte. Bzgl. der Hauptsache wurde am 10.3.2010 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen
Im Rahmen dieses Verfahrens war seitens des Bf bereits mit Schreiben vom 30.04.2008 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt worden, aufgrund dessen das SG mit Beschluss vom 5. September 2008 PKH bewilligt und Rechtsanwalt S.,...