Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsgebühren bei gleichlautenden Schriftsätzen in einer Vielzahl von parallel betriebenen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung von Synergieeffekten bei gleichlautenden Schriftsätzen in einer Vielzahl von parallel betriebenen Klage- bzw. Antragsverfahren.
Normenkette
RVG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 3, § 55 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1; BGB § 315; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12. Januar 2022, S 13 SF 106/21 E, sowie die Vergütungsfeststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03. Februar 2021 abgeändert. Für das Antrags- sowie das Beschwerdeverfahren mit den Az.: S 18 AY 148/20 ER und L 19 AY 126/20 B ER werden die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 629,30 Euro festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (Bf.) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht.
Dem Kostenverfahren liegt folgender Sachverhalt aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zugrunde: Der Asylantrag des in einer Ankereinrichtung wohnenden Antragstellers, der die algerische Staatsangehörigkeit besitzt und über Spanien nach Deutschland eingereist ist, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt. Zuständig für die Behandlung des Asylantrages sei aufgrund eines dort gestellten Antrages Spanien. Die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und (erfolglosem) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Verwalt...