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Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2013 - L 16 AS 61/13 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unterkunft und Heizung. Anordnungsgrund. Eilbedürftigkeit auch schon vor Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter. Anordnung der aufschiebenden Wirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Einstweilige Anordnung, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Anordnungsgrund besteht auch schon vor Erhebung der Räumungsklage; es ist regelmäßig nicht zumutbar, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1, § 39 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; BGB §§ 543, 569 Abs. 3 Nr. 2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.02.2013 abgeändert.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.11.2012 wird angeordnet.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 580 € für die Zeit vom 04.01.2013 bis zum 26.01.2013 sowie vom 30.01.2013 bis zum 31.03.2013, durch Direktüberweisung an die Vermieterin, zu gewähren.

IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

V. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren die Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), über die bereits vom Sozialgericht gewährte Regelleistung hinaus, streitig.

Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf) beantragte erstmals am 25.06.2012 Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beim Beschwerdegegner (Bg).

Er gab an, ab dem 01.07.2012 eine Wohnung in der E-Straße. 17 in A-Stadt ang...

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