nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 25.04.2002; Aktenzeichen S 19 KR 697/01 ER) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verbieten lassen kann, auf einen kostengünstigeren Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die niederländische Internetapotheke "D." hinzuweisen.
Die Antragsgegnerin hatte in einem Schreiben vom Juni 2001 einen Versicherten, der Kunde der Antragstellerin ist, nach einem Telefongespräch unter Übersendung von Bestellformularen auf die Möglichkeit des Einkaufs von Arzneimitteln bei der niederländischen Internetapotheke "D." mit Angabe der Bestelladresse in H. hingewiesen und dabei die Abwicklung der Bestellung erläutert. Die Antragstellerin mahnte mit Schreiben vom 09.07.2001 die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schriftsatz vom 12.07.2001 ab und reichte beim Landgericht München I am 16.07.2001 eine Schutzschrift unter anderem über die Rechtswegzuständigkeit ein.
Die Antragstellerin beantragte am 19.07.2001 beim Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM verboten werden sollte, insbesondere gegenüber ihren Versicherten für den Bezug von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Wege des Versandhandels, insbesondere über die Internetapotheke "D." zu werben sowie ihre Versicherten mündlich oder schriftlich zu einer Bestellung aufzufordern oder auf die Möglichkeit der Bestellung hinzuwei...