Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Anspruch auf stets namentliche Benennung des handelnden Sachbearbeiters. Einstweilige Anordnung. Subjektives Recht. Anordnungsgrund. Rechtsweg
Leitsatz (amtlich)
Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.
Normenkette
SGB II § 14 Abs. 3; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a, § 86a Abs. 2 S. 2; GVG § 17a Abs. 5
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (in der Folge Antragsgegner) verpflichtet ist, dem Antragsteller und Beschwerdeführer (in der Folge Antragsteller) über die Benennung des für ihn zuständigen Sachbearbeiters hinaus zu jedem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens den Namen und die persönliche E-Mail-Adresse des handelnden Behördenmitarbeiters mitzuteilen.
Der 1954 geborene Antragsteller erhielt zumindest seit Dezember 2016 vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Am 8.5.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Leistungsfortzahlung (E-Mail vom 8.5.2017 an S. S. @ jobcenter-xx.de). Nachdem den beigefügten Kontoauszügen verschiedene Einzahlungen zu entnehmen waren (am 6. und 31.10.2016 iHv jeweils 500 €, am 23.12.2016 sowie am 4.1.2017 iHv jeweils 100 €, am 9.1.2017 iHv 300 €, am 11.1.2017 iHv 853,12 € (Zahlung aus dem Ausland) sowie am 28.2.2017 iHv 200 €), forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf mitzuteilen, woher diese stammten. Der Antragsteller erklärte, wie er die Einnahmen ve...