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Bayerisches LSG Beschluss vom 11.08.2010 - L 11 AS 349/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung. Einstweilige Anordnung. Umdeutung. Anordnungsgrund. Leistungen für die Vergangenheit. Nachholbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2; SGB II §§ 7, 39 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.04.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Antragsteller (ASt) für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.06.2010.

Der 1990 geborene ASt stand seit 2008 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin (Ag). Letztmalig mit Bescheid vom 08.07.2009 bewilligte die Ag dem ASt für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 Kosten der Unterkunft (KdU) i.H.v. monatlich 167,37 Euro.

Mit Bescheid vom 01.09.2009 hob die Ag die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) ab 01.09.2009 ganz auf. Die Bedarfsermittlung habe ergeben, der Anspruch des ASt bei der Ag sei geringer sein als der beim Wohnungsamt. Da dieser Wohngeldanspruch vorrangig sei, bestünde ab dem 01.09.2009 kein Anspruch gegen die Ag mehr. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 04.09.2009 wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2009 zurück. Die hiergegen erhobene Klage (S 13 AS 1357/09) wies das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 23.06.2010 zurück. Gegen dieses Urteil hat der ASt am 02.08.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

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