Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Berufungsfrist. Fristlauf bei elektronischem Empfangsbekenntnis. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zustellung des Urteils an das besondere elektronische Anwaltspostfach. Kanzleiorganisation. Verwaltung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch Anwaltspersonal. fehlende korrespondierende Informationspflichten
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Lauf der Berufungsfrist kommt es auf die tatsächliche Vorlage eines elektronisch zugestellten Dokuments durch die Kanzleiverwaltung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht an.
2. Wenn in der Kanzleiorganisation auch Auszubildende berechtigt sind, das beA zu verwalten und ohne korrespondierende Informationspflichten an den Rechtsanwalt eEB zu versenden, ist die nicht ausreichende Schulung und Überwachung des Anwaltspersonals belegt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2019 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe von Krankengeld bei rückabgewickelten Altersteilzeitvertrag.
Mit Urteil vom 04.09.2019 hat das Sozialgericht Regensburg (SG) die Klage auf höheres Krankengeld ab dem 04.12.2017 abgewiesen.
Das Urteil ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin laut elektronischen Empfangsbekenntnis am 07.10.2019 zugestellt worden. Am 11.11.2019 hat dieser Berufung eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt. Er hat vorgetragen, das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) sei von der Auszubildenden S (S) ohne Rücksprache mit dem bearbeitenden Anwalt und auch ohne sofortige Vorlage des Urteils an diesen abgesandt w...