Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Entstehen der Erledigungsgebühr. Erfordernis einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung. außergerichtliches Bemühen um die Erledigung des Rechtsstreits. fiktive Terminsgebühr
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erledigung des Rechtsstreits "durch die anwaltliche Mitwirkung" setzt eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung voraus.
2. Der Rechtsanwalt hat die Erledigungsgebühr verdient, wenn er sich außergerichtlich um die Erledigung des Rechtsstreits bemüht und mit dieser Aktivität einen wesentlichen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits geleistet hat.
Orientierungssatz
Zur Entstehung und Bemessung der (fiktiven) Terminsgebühr nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung.
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.03.2009 wird abgeändert.
II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 08.11.2009 und unter Zuerkennung einer Erledigungsgebühr von 190 Euro wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 528,55 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Erledigungsgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.
Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 954/07 ging es um die Zulässigkeit der Anrechnung der Verpflegung während eines Krankhausaufenthalts als Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Beschluss vom 06.12.2007 bewi...