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Bayerisches LSG Beschluss vom 06.10.2014 - L 15 SF 254/14 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung. Prüfungsumfang. offener Antrag auf Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

2. Die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG.

3. Ein noch offener Antrag auf Prozesskostenhilfe im Hauptsacheverfahren ist kein Hindernis für die Gerichtskostenfeststellung. Er steht einer Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung nicht entgegen.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 stellte der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren (im Folgenden: Hauptsacherichter) fest, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und verfügte anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung".

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer ...

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