Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Verfahrensgebühr. Nichtanwendbarkeit des verminderten Gebührenrahmens der Nr 3103 RVG-VV bei über Beratungshilfe abgerechneter Tätigkeit im Vorverfahren. Anrechnung der Beratungshilfegebühr. Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr 3103 VV RVG ist ausgeschlossen, wenn gemäß Nr 2503 Abs 2 S 1 VV RVG die Geschäftsgebühr, die im Rahmen einer von Beratungshilfe umfassten Tätigkeit entstanden ist, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
2. Die darin geregelte Anrechnung einer nach Nr 2300 bis Nr 2303 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt ohne Differenzierung danach, ob sie innerhalb oder außerhalb eines behördlichen Verfahrens entstanden ist (aA LSG Essen vom 18.3.2008 - L 1 B 21/07 AL = NJW-Spezial 2008, 507).
3. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit der Rechtsanwaltsvergütung ist verletzt, wenn die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren, die von Beratungshilfe umfasst war, aufgrund einer Kürzung der Gebühr für das nachfolgende gerichtliche Verfahren im Ergebnis keine zusätzliche Honorierung erfährt.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2008 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 20. August 2007 auf insgesamt 279,65 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Am 30.10.2006 erhob B. B. (B), vertreten durch die Beschwerdeführerin (Bf), in einer schwerbehindertenrechtlichen Angelegenheit Klage beim Sozialgericht München (S 33 SB 1141/06). Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung des der Bf angehörenden Rechtsanwalts K.. ...