Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr. Angelegenheit. Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Verbindung mehrerer Rechtsstreitigkeiten nach § 113 Abs. 1 SGG setzt einen Beschluss voraus, der zuzustellen oder zu verkünden ist. Eine konkludente Verbindung ist nicht möglich.
2. Liegt ein Verbindungsbeschluss vor, stellen die verbundenen Verfahren fortan nur noch eine einzige Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG dar. Fehlt es hingegen an einem Verbindungsbeschluss, sind sie weiter als eigenständige Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG zu werten, selbst dann, wenn die Verfahren inhaltliche Überschneidungen aufweisen oder zusammen verhandelt werden.
Normenkette
RVG § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 S. 1, § 45 Abs. 1, § 55 Abs. 1; SGG § 113 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 20. Februar 2008 aufgehoben und unter Abänderung der entsprechenden Kostenfestsetzungen der Kostenbeamtin vom 23. Mai 2007 für die Verfahren S 12 AL 375/04 und S 12 AL 376/04 - unter Zuerkennung einer Terminsgebühr von jeweils 110,00 EUR - der zu erstattende Betrag nach Abzug des Vorschusses auf jeweils 351,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) ist niedergelassener Rechtsanwalt gewesen. Er hat S. T. (im Folgenden: T) in drei Klageverfahren, die das Arbeitsförderungsrecht betroffen haben, vor dem Sozialgericht Regensburg vertreten (S 12 AL 374/04, S 12 AL 375/04 und S 12 AL 376/04). Dazu war es gekommen, weil die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Gesamtzeitraum vom 01.10.2002 bis 23.04.2004 Leistungsbewilligungen teilweise zurückgenommen und die Erstattung der danach überzahlten Leistungen (Arbeitslosengeld bzw. Unterhaltsgeld) angeordnet hatte. In diesem Zusammenha...