Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Prüfungsmaßstab. Bestimmung des Datums des Inkrafttretens. Orientierung an § 77 Abs 2 SGB 12
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Prüfungsmaßstab bei einer Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiedsspruches trotz gegenteiligen Antrags eines Beteiligten an § 77 Abs 2 SGB XII orientiert.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Klage zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache noch um den Zeitpunkt des Inkraftsetzens eines Schiedsstellenspruchs der A. - Sozialhilfe gemäß § 77 Abs. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ursprünglich ging der Streit auch um die Höhe der Festsetzung von Vergütungen nach den §§ 75 ff SGB XII für die Werkstätten N. (Töpferei), S. und G. der Beklagten.
Die Klägerin betreibt in B-Stadt drei Werkstätten mit insgesamt sieben Standorten, in denen Menschen mit geistiger Behinderung betreut werden. Dabei umfasst der G. 70 Plätze, die Werkstatt N. 156 Plätze und die Werkstatt S. 304 Plätze.
Die Beteiligten schlossen zuletzt für diese drei Werkstätten seit dem 01.01.2004 geltende Vergütungsvereinbarungen. Im Juli 2007 nahmen die Beteiligten Verhandlungen über neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf und schlossen mit Wirkung vom 01.01.2009 neue Leistungsvereinbarungen. Die Vergütungsverhandlungen scheiterten daran, dass die Kalkulationen von Klägeri...