Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ordnungsgeld. Verhängung gegen einen Sachverständigen wegen Nichterstattung des Gutachtens. Unterbleiben der Ordnungsgeldfestsetzung. Pflicht des Sachverständigen zur Gutachtenvorlage in einer angemessenen Frist. Unterrichtungspflicht bei Auftreten von unvorhersehbaren Umständen. Vorlage des Gutachtens nach Ordnungsgeldbeschluss. Ordnungsgeldhöhe
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 2 S 1 ZPO (in der Fassung durch das Änderungsgesetz vom 11.10.2016 (juris: SachvRuaÄndG) = BGBl I S 2222) soll gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist.
2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung kein Verschulden trifft.
3. Ein Sachverständiger, der mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist, hat von sich aus alle Schritte zu unternehmen, die zur Erledigung des Gutachtensauftrages erforderlich sind. Er hat dies auch grundsätzlich in einer angemessenen Frist zu tun, nicht erst auf Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht.
4. Treten unvorhersehbare Umstände ein, die es dem Sachverständigen erschweren oder unmöglich machen, das Gutachten rechtzeitig bzw zeitgerecht zu erstellen, so hat er das Gericht unverzüglich zu unterrichten. Insbesondere hat der Sachverständige gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 407a Abs 1 ZPO unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann, und wenn das nicht der Fall ist, das Gericht unverzüglich zu verständigen.
5. Die Ver...