rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 17.11.2000; Aktenzeichen S 4 SB 209/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.2000 aufgehoben und dem Kläger für das sozialgerichtliche Verfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 10.04.2000 bewilligt und Rechtsanwalt Dr.C. R. beigeordnet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses vom 17.11.2000, die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr.C. R ...
In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob die Behinderungen des Klägers mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 statt 80 zu bewerten sind und ob ihm das Merkzeichen G zusteht.
Der Beklagte hatte beim Kläger mit Bescheid vom 01.12.1999 Behinderungen mit einem GdB von 80 festgestellt. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.07.1999).
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth hat der Kläger weiterhin die Feststellung eines GdB von 100 und die Zuerkennung des Merkzeichens G begehrt.
Am 10.04.2000 hat der Kläger beantragt, ihm PKH zu bewilligen und am 17.11.2000 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Das SG hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 17.11.2000 abgelehnt. Es hat die Beiordnung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich gehalten, weil für die Feststellung des GdB und des Merkzeichens G medizinische Feststellungen und Beurteilungen notwendig seien, welche durch einen von dem Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen zu treffen seien. Aus den vorliegenden Akten sei zu ersehen, dass der Kläger auch ohne rechtskundige Hilfe zur Verfolgung von Rechtsansprüchen in der Lage sei. Durch die Untersuchungsmaxime und ...