Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Betriebskostenguthaben
Leitsatz (amtlich)
Betriebskostenguthaben sind nach § 22 Abs. 3 SGB II Aufwendungen, die nach dem Monat der Rückzahlung die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mindern. Übersteigt ein Betriebskostenguthaben die im Monat anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, so ist es in den Folgemonaten anzurechnen.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung für den Monat Februar 2014 in Höhe von 116,63 € streitig.
Die 1968 geborene Klägerin erhält laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juli 2014 wegen des schwankenden Einkommens der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit vorläufig. Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden in Höhe von 362 € (Kaltmiete von 401,04 €, Betriebskostenvorauszahlung von 75,75 € sowie Heizkostenvorauszahlung von 52,21 €; insgesamt 529 € abzüglich 167 € Wohnraumförderung) vollständig übernommen. In den Monaten Januar und Februar 2014 berücksichtigte der Beklagte das am 18.12.2013 an die Klägerin überwiesene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 von 478,63 €; im Januar 2014 wurden 362 € und im Februar 2014 116,63 € angerechnet.
Gegen den Bescheid vom 11.12.2013 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2015 zurückgewiesen wurde. Die mit der B...