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BAG Urteil vom 25.01.2017 - 4 AZR 386/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

Leitsatz (redaktionell)

In einem Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt können unterschiedliche Leistungen vereinbart werden für Gewerkschaftsmitglieder, die vor dem Abschluss der Tarifverhandlungen über eine Teilbetriebsstillegung bereits Gewerkschaftsmitglied waren und solchen, die erst später eingetreten sind.

Normenkette

TVG § 4 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen 11 Sa 65/14)

ArbG München (Urteil vom 05.12.2013; Aktenzeichen 26 Ca 11250/13)

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. April 2014 – 11 Sa 65/14 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.

Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 7.726,06 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger erst zu einem Zeitpunkt nach dem 23. März 2012 geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE-Monats-entgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie” vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich”, in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS-TV „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend” übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (– 4 AZR 796/13 – Rn. 5 ff., BAGE 151, 235) und 6. Juli 2016 (– 4 AZR 966/13 – Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag” (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 8, BAGE 151, 235 und 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 6), den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Klägers (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1. das Ruhen ihres Rechtsverhältnisses. Aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers endete das Vertragsverhältnis zum 16. April 2013. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens erhielt der Kläger eine weitere Abfindung als Sprinterprämie.

Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des ETS-TV weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS-TV unwirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS-TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der „Interessenausgleich” vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben”. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 iHv. 99.666,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 55.629,64 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen;
  2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;
  3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 iHv. 6.953,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.988,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen;
  4. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 iHv. 6.953,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.988,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen;
  5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 iHv. 6.953,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.988,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen;
  6. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 iHv. 6.953,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.988,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen;
  7. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 iHv. 8.562,63 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.702,22 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen;
  8. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 iHv. 6.953,46 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.988,07 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen;
  9. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 48.826,02 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 24.147,01 Euro netto abzüglich TransferKurzarbeitergeld für den Zeitraum 17. April 2013 bis 30. April 2013 iHv. 554,04 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen.

Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt” handele.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, soweit er die Berechnung des BeE Gehalts insgesamt als Bruttobetrag geltend gemacht hat, im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen, soweit die Berufung nicht unzulässig war. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

A. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist insgesamt zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Landesarbeitsgericht war unbeachtlich.

I. Die Revision kann vom Berufungsgericht auf einen Teil beschränkt zugelassen werden, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision (vgl. BAG 22. Februar 2012 – 4 AZR 527/10 – Rn. 17 mwN; 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – Rn. 53 mwN, BAGE 128, 73).

II. Danach war die Beschränkung der Revisionszulassung „soweit die Berufung nicht unzulässig war” unbeachtlich. Das Landesarbeitsgericht hat ausweislich des Tenors die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Berechnung des BeE Gehalts insgesamt als Bruttobetrag geltend macht. Diese Frage stellt in Bezug auf die Forderung des Klägers nach einem höheren Transferentgelt von der Beklagten zu 1., die auch die Forderung nach einer Berechnung auf Basis von 80 % statt 70 % seines Bruttomonatseinkommens umfasst, keinen selbständigen, abtrennbaren Teil dar, über den auch durch Teilurteil entschieden werden könnte.

III. Der Kläger hat die Revision unbeschränkt eingelegt. Zum einen hat er in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Beschränkung in der Revisionszulassung formuliert, die Revision werde, „soweit sie zugelassen wurde, unbeschränkt eingelegt”. Daraus ergibt sich der Wille des Klägers, die Revision so weit als möglich einzulegen. Zum anderen hat der Kläger in der Revisionsbegründung wortgleich dieselben Anträge formuliert, die er vor dem Landesarbeitsgericht gestellt hatte.

B. Die Revision ist nicht bereits deshalb teilweise unbegründet, weil die Berufung des Klägers teilweise unzulässig gewesen wäre. Die Forderung nach einem erhöhten BeE-Monatsentgelt stellt einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Da der Kläger sich zumindest im Hinblick auf die Forderung nach einer Berechnung auf Basis von 80 % seines Bruttomonatseinkommens ausreichend mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt hat, war die Berufung bezüglich des Streitgegenstands insgesamt zulässig.

C. Die Revision ist jedoch unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der mit dem Antrag zu 9. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) nach A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV unbegründet.

Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 –; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 –; sh. auch 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – BAGE 151, 235). An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

I. Der Kläger kann weder unmittelbar aus § 3 ETS-TV aufgrund seiner nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall noch auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags” gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst.

Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch” die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 22; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 15; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 26, BAGE 151, 235).

2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 26; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 19).

3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 31 ff. mwN).

II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV – mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall differenziert wird – zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG, der die Betriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 35 f.; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235).

III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt ebenso wenig ein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV „monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens”), wie aus seiner erst nach dem 23. März 2012 begründeten Mitgliedschaft in der IG Metall. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, welche den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 38; ausf. 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235).

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV „13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf”) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz”-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und – sofern eine Zahlung erfolgt – aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. BAG 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 – 5 AZR 567/14 – Rn. 14 ff. mwN, BAGE 154, 8).

3. Die Revision meint deshalb auch zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB).

IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 – 4 AZR 966/13 – Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 – 4 AZR 830/13 – Rn. 30; 15. April 2015 – 4 AZR 796/13 – Rn. 70, BAGE 151, 235).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Unterschriften

Creutzfeldt, Rinck, Klose, Pfeil, Mayr

Fundstellen

  • Dokument-Index HI10879104

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