Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 16.11.1995 - 6 AZR 229/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erster Konzertstimmer. Tarifliche Vergütung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Bühnenmitglieder i.S. des § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo wirken durch künstlerische Tätigkeit unmittelbar an der Erarbeitung und konzeptionellen Umsetzung eines Werkes mit.
  • Ein Erster Konzertstimmer erfüllt diese Voraussetzung nicht.
 

Normenkette

Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet § 1 Buchst. a; Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehöriger (Normalvertrag Solo) vom 1. Mai 1924 i.d.F. vom 22. Januar 1991 § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 15.02.1995; Aktenzeichen 17 Sa 92/94)

ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen 94 Ca 7987/94)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. Februar 1995 – 17 Sa 92/94 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach dem “Tarifvertrag vom 18. Juni 1991 zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet” (TV-Gagen) eine höhere Vergütung verlangen kann.

Der Kläger ist beim beklagten Land als Erster Konzertstimmer/Klavierbaumeister am Schauspielhaus Berlin beschäftigt. Er ist verantwortlich, daß die Instrumente für die jeweilige künstlerische Produktion in den Spielstätten des Schauspielhauses fachgerecht und qualitätsgerecht gestimmt sind. Hierbei hat er sich nach den Vorstellungen der Künstler zu richten, die ihm detaillierte Vorgaben machen. Während der Konzertaufführungen ist er anwesend, um die Instrumente bei etwa auftretenden Problemen nachzustimmen und gerissene Saiten zu ersetzen. Darüber hinaus gehört zu den Pflichten des Klägers die Obhut über die Instrumente, die Teilnahme an Wochenplankoordinierungen, die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Verhandlungen über Reparaturmaßnahmen und Neuanschaffungen.

Mit Schreiben vom 17. November 1992 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, er sei ab dem 1. Juli 1991 in die Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 BMT-G-O eingruppiert worden.

Der Kläger ist der Ansicht, daß der TV-Gagen anzuwenden sei, weil er wie Bühnenmitglieder i.S. des § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo künstlerisch tätig sei. Das Stimmen und Intonieren der Instrumente nach den genauen Anweisungen der Künstler sei Voraussetzung für jede Konzertaufführung. Mit seiner Tätigkeit bilde er das notwendige Verbindungsglied zwischen Instrument und Künstler. Zu den Künstlern habe er engen Kontakt. Während der Aufführungen müsse er anwesend sein. Seine Tätigkeit sei mit der eines Dramaturgen, eines Inspizienten oder eines Souffleurs vergleichbar. Der Kläger meint weiter, das beklagte Land habe den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz verletzt, weil ein Erster Konzertstimmer in Hamburg und am Friedrichsstadtpalast in Berlin unter Zugrundelegung des Normalvertrags Solo nach dem TV-Gagen vergütet werden.

Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 eine Gage in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 17.280,-- DM brutto geltend gemacht und beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 17.280,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 1. August 1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TV-Gagen. Die Tätigkeit des Klägers stelle keine künstlerische Leistung i.S. des § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision blieb erfolglos.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger werde nicht vom persönlichen Geltungsbereich des § 1 Buchst. a TV-Gagen erfaßt, weil er nicht Bühnenmitglied im Sinne des § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo sei. Der Erste Konzertstimmer falle weder unter die in § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo aufgezählten Personen noch sei er eine Person in ähnlicher Stellung. Die in § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo aufgeführten Personen müßten eine Tätigkeit ausüben, die zum einen mit der Aufführung von Bühnenwerken eng verbunden sei und zum anderen überwiegend künstlerischen Bezug aufweise. Der Kläger habe jedoch nicht dargelegt, daß er überwiegend künstlerisch tätig sei. Neben dem Stimmen der Instrumente habe er keine künstlerischen Aufgaben zu erfüllen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgericht sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Gage gemäß § 2 Abs. 1 TV-Gagen, weil dieser Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.

1. Nach § 1 Buchst. a TV-Gagen gilt dieser Tarifvertrag für die Bühnenmitglieder im Sinne des Normalvertrages Solo. Nach § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo sind unter Bühnenmitgliedern Einzeldarsteller, Kapellmeister, Spielleiter, Dramaturgen, Singchordirektoren, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten und Souffleure sowie Personen in ähnlicher Stellung zu verstehen. Nach einer Protokollnotiz zu Abs. 2 gelten Kabarettisten und Puppentheaterspieler als Personen in ähnlicher Stellung. Die Auslegung dieser Tarifnorm ergibt, daß der Kläger, der nicht zu den ausdrücklich genannten Bühnenmitgliedern gehört, auch nicht als Person in ähnlicher Stellung anzusehen ist.

a) Den genannten Personen ist gemeinsam, daß sie durch ihre Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeiten. Sie üben dadurch eine künstlerische Tätigkeit aus. Sie wirken entweder direkt an der Aufführung eines Stückes mit, wie Einzeldarsteller, Kapellmeister oder Souffleure, oder sie gestalten das aufzuführende Stück bereits im Vorfeld der Vorstellung und überwachen die konzeptionsgemäße Umsetzung. Spielleiter und Singchordirektor gestalten und verantworten das künstlerische Konzept einer Inszenierung. Der Dramaturg erarbeitet den Spielplan und die Spielvorlagen durch Bearbeitung der ausgewählten Stücke. Tanzmeister und Repetitoren studieren mit den Darstellern die Rollen nach den Rollenvorstellungen des Spielleiters ein. Der Inspizient ist Hilfskraft des Regisseurs, unter Umständen sein Vertreter, und überwacht die Einhaltung der szenischen Regieanweisungen bei Proben und Vorstellungen. Auch für die in der Protokollnotiz aufgeführten Personen in ähnlicher Stellung, die Kabarettisten und Puppentheaterspieler, gilt, daß sie an der Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes mitarbeiten. Beide setzen als Darsteller ein Werk um, der eine ein Kabarettstück, der andere ein Puppenspiel.

b) Der Kläger wirkt nicht an der Erarbeitung oder Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mit. Der Kläger stimmt nach seinem eigenen Sachvortrag die Instrumente nach den detallierten Anweisungen der Musiker. Er schafft damit die Rahmenbedingungen, die für den Künstler zur Umsetzung der künstlerischen Konzeption unerläßlich sind. Einen eigenen Beitrag zur Gestaltung der künstlerischen Konzeption leistet er damit aber nicht. Auch an der Umsetzung der Konzeption, dem Einstudieren oder der Darbietung des Stückes, wirkt er nicht mit. Zwar muß sich der Kläger während der Aufführung bereit halten, um im Fall etwaiger Zwischenfälle, wie z.B. einem Saitenriß, das Problem schnellstmöglich zu beheben, doch überwacht oder begleitet er in keiner Weise die Darbietung des Künstlers, sondern lediglich die Funktionsfähigkeit des den Wünschen des Künstlers angepaßten Instruments. Er übt deshalb keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Normalvertrags Solo aus.

Dieser grundsätzliche Unterschied zwischen der Tätigkeit des Klägers und den Tätigkeiten der in § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo angeführten Berufsgruppen gilt auch in Hinblick auf Inspizienten, Souffleure und Repetitoren, die der Kläger für mit seiner Tätigkeit besonders vergleichbar hält. Auch die Mitglieder dieser Berufsgruppen arbeiten vor und während der Vorstellung mit den Künstlern unmittelbar an der Umsetzung der künstlerischen Konzeption des Werkes, indem sie die eigentliche Darbietung der Künstler vorbereiten, begleiten, überwachen und unterstützen. Sie schaffen jedoch nicht die für die Umsetzung notwendigen Rahmenbedingungen und überwachen nicht die Funktionsfähigkeit der technischen Hilfsmittel. Die Tatsache, daß die Mitglieder dieser Berufsgruppen auch weisungsgebunden sind, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer Vergleichbarkeit mit seiner Tätigkeit. Zur Umsetzung einer einheitlichen künstlerischen Konzeption müssen alle in § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo genannten Bühnenmitglieder gegenüber dem für die künstlerische Konzeption verantwortlichen Regisseur weisungsgebunden sein. Die Weisungsbindung kann hier deshalb kein maßgebliches Unterscheidungskriterium sein.

2. Da es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf eine überwiegende künstlerische Tätigkeit des Klägers ankommt, waren die dagegen gerichteten Rügen der Revision nicht entscheidungserheblich. Die insoweit erhobenen sonstigen Verfahrensrügen sind unbegründet (§ 565a ZPO).

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der höheren Gage wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Arbeitsbedingungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat.

2. Soweit ein Erster Konzertstimmer in Hamburg nach dem TV-Gagen entlohnt wird und das beklagte Land einen Ersten Konzertstimmer am Friedrichsstadtpalast nach dem TV-Gagen entlohnt, handelt es sich um individuell bedingte Abweichungen übertariflicher Vergütung. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß er aus einer begünstigenden generellen Regelung des beklagten Landes ausgeschlossen wird.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1.

 

Unterschriften

Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Bott, Kapitza, D. Knauß

 

Fundstellen

Haufe-Index 872287

BB 1996, 596

NZA 1996, 720

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 4.1.3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung (§ 3 TV EntgO Bund)
    1
  • Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe I a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe Vlll
    0
  • Aushilfen (BAT) / 4.1.3 Haushaltsnahme geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
    0
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 2.1 Abrechnung der monatlichen Entgelte
    0
  • Digitalisierung / 1.4.4 Ausschlusstatbestände
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 14.9 Weitere wichtige Änderungen des TVÜ- Bund
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 46-48 BPersVG ( ... / 1 Bundesrecht
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jansen, SGB X § 61 Ergänzende Anwendung von Vorschriften / 1 Allgemeines
    0
  • Kündigung (BAT) / 6.2 Persönlicher Geltungsbereich des KSchG
    0
  • Laufbahnverordnung Rheinland-Pfalz / Anlage 3 (zu § 41 Abs. 3) Vertrag
    0
  • Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 305 Einbeziehung allgemei ... / 1 Allgemeines
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nich ... / 1.1 Allgemeines
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 65 Geschäftsführung / 2.1.2.1 Allgemeines
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


LAG Berlin 17 Sa 92/94
LAG Berlin 17 Sa 92/94

  Verfahrensgang ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen 94 Ca 7987/94)   Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes werden das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin von 27. Mai 1994 – 94 Ca 7987/94 – abgeändert und die Klage ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren