Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 25.11.1983 - 5 AS 20/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Negativer Kompetenzkonflikt zw. Arbeits- u. Sozialgericht

 

Leitsatz (amtlich)

  • Das Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO ist auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Arbeitsgericht und einem Sozialgericht anzuwenden.
  • Im Falle eines solchen Kompetenzkonflikts hat derjenige den streitenden Gerichten übergeordnete oberste Gerichtshof des Bundes den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden, der zuerst darum angegangen wird (im Anschluß an BAG 23, 167 = AP Nr. 8 zu § 36 ZPO).
 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 6; ArbGG § 48a; SGG § 52; VWGO § 41; GG Art. 92

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 07.10.1983; Aktenzeichen 6 Ca 4706/83)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Sozialgericht Düsseldorf bestimmt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger forderte mit einer beim Arbeitsgericht Düsseldorf erhobenen Klage von der Beklagten für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1981 den ihm “zustehenden Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 407,-- DM monatlich”, zusammen also 2.035,-- DM. Er verwies darauf, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihn durch Beschluß vom 13. April 1966 nach Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vom 23. Februar 1957 in der Fassung des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476) vom 1. Juli 1965 an von der Versicherungspflicht befreit habe. Die Beklagte sei aber, so meint der Kläger, verpflichtet, Aufwendungen für eine private Altersvorsorge in Höhe des bei bestehender Versicherungspflicht anfallenden Arbeitgeberanteils zu erstatten.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 1982 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt; es hat auf den Hilfsantrag des Klägers die Sache an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1983 auf Bedenken gegen den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin vor diesem Gericht beantragt, die Streitsache an das Arbeitsgericht zu verweisen. Durch Urteil vom 9. Juni 1983 hat das Sozialgericht Düsseldorf den Rechtsweg in der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf wiederum hat sich durch Beschluß vom 7. Oktober 1983 geweigert, die Sache zu übernehmen; es hat die Sache dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Zuständiges Gericht ist das Sozialgericht Düsseldorf.

1. Zwischen dem Arbeitsgericht Düsseldorf und dem Sozialgericht Düsseldorf ist ein negativer Kompetenzkonflikt entstanden. Beide Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Arbeitsgericht ist nach § 48a Abs. 3 Satz 1 ArbGG verfahren, das Sozialgericht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 SGG. Beide Gerichte haben den Rechtsweg für unzulässig erklärt und zugleich auf Antrag des Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs, zu dem sie jeweils den Rechtsweg für gegeben hielten, verwiesen. Gegen beide Urteile hat der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt.

2. Der entstandene negative Kompetenzkonflikt läßt sich nur durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Bestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO sachgerecht lösen. Unmittelbar anwendbar ist § 36 Nr. 6 ZPO nur dann, wenn beiden streitenden Gerichten ein anderes Gericht gemeinsam übergeordnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Zwischen einem Arbeitsgericht und einem Sozialgericht fehlt es an einem solchen gemeinsamen übergeordneten Gericht.

§ 36 Nr. 6 ZPO ist jedoch entsprechend anzuwenden auf einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Arbeitsgericht und einem Sozialgericht. Eine solche entsprechenden Anwendung ist anerkannt für Kompetenzkonflikte zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen (ständige Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof, vgl. BAG Beschluß vom 29. September 1976 – 5 AR 232/76 – AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; BGHZ 17, 168 ff. und 44, 14, 15). Allerdings behandelt das Gesetz diesen Kompetenzkonflikt als Frage der sachlichen Zuständigkeit (§ 48 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch geboten in einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten, zu denen jeweils ein eigener Rechtsweg eröffnet wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für einem Kompetenzkonflikt zwischen einem Arbeitsgericht und einem Verwaltungsgericht entschieden (BAG 23, 167 = AP Nr. 8 zu § 36 ZPO mit zust. Anm. von Redeker; zustimmend auch Me??*, SAE 1971, 252). Der negative Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten für Arbeitssachen und denen der besonderen oder allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit muß gelöst werden. Eine Weigerung, das zuständige Gericht zu bestimmen, käme einer Rechtsverweigerung gleich, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre. Die Einheit der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG) erfordert ein Verfahren, in dem bei negativen Kompetenzkonflikten der vorliegenden Art die Zuständigkeit bestimmt werden kann.

3. Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kommen die obersten Gerichtshöfe des Bundes in Betracht, die den Gerichtszweigen der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten unteren Gerichte angehören (vgl. Redeker, aaO, zu 1 der Anm.). Im vorliegenden Fall sind das entweder das Bundesarbeitsgericht oder das Bundessozialgericht. Von diesen beiden Gerichtshöfen muß derjenige Gerichtshof das zuständige Gericht bestimmen, der um diese Bestimmung zuerst ersucht wird. Dies ist eine Verfahrensregel, die der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bei Kompetenzkonflikten dieser Art entwickelt haben (vgl. die Nachweise oben zu II 2).

4. In diesen Bestimmungsverfahren ist die bindende Wirkung eines Urteils zu beachten, in dem das zunächst angegangene Gericht die Zulässigkeit die zu ihm beschrittenen Rechtswegs nicht für gegeben gehalten und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs verwiesen hat, das es für zuständig hält. Für Arbeitsgerichte bestimmt § 48a Abs. 1 Satz 2 ArbGG: Hat ein Gericht für Arbeitssachen den Rechtsweg rechtskräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hält. Das Sozialgericht Düsseldorf hätte in derselben Sache seine Zuständigkeit nicht deshalb verneinen dürfen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben hielt. Die Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht Düsseldorf verstieß gegen § 48a Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Eine entsprechende Regelung findet sich sowohl in § 41 Abs. 1 Satz 2 VWGO als auch in § 52 Abs. 1 Satz 2 SGG.

Diese bindende Wirkung muß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch in Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO beachtet werden (vgl. BAG 23, 167 = AP Nr. 8 zu § 36 ZPO; AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu I 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 – 5 AR 221/81 – AP Nr. 27 zu § 36 ZPO, zu I 1 der Gründe; ebenso BGHZ 17, 168 und 28, 349, 350). Nur so lassen sich Streitigkeiten über die Zuständigkeit vermeiden. Die Zuständigkeitsfrage soll nur einmal vom verweisenden Gericht geprüft werden. An diese Beurteilung ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, gebunden. Ob das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zutreffend beurteilt hat, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Ob eine Rückverweisung nach Klageänderung möglich wäre, kann ebenfalls offenbleiben (ablehnend BAG 23, 167 = AP Nr. 8 zu § 36 ZPO, zu 3 der Gründe, mit ablehnender Anm. von Redeker, aaO zu 2). Der Streitgegenstand hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geändert; der Antrag und seine rechtliche Begründung sind gleichgeblieben.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Heither, Schneider

 

Fundstellen

Haufe-Index 1766806

JZ 1985, 400

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Arbeitsgerichtsgesetz / § 48a (weggefallen)
Arbeitsgerichtsgesetz / § 48a (weggefallen)

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren