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BAG Beschluss vom 15.07.2009 - GmS-OGB 1/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Insolvenzanfechtung

Orientierungssatz

1. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts gibt die mit Beschluss vom 27. Februar 2008 – 5 AZB 43/07 – vertretene Rechtsauffassung zum Rechtsweg für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters nicht auf.

2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für eine vom Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter erhobene leugnende Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer festgestellt wissen will, dass er aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung vor Insolvenzeröffnung erhaltenen Lohnes schuldet.

Normenkette

RsprEinhG § 14

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 02.04.2009; Aktenzeichen IX ZB 182/08)

BAG (Beschluss vom 27.02.2008; Aktenzeichen 5 AZB 43/07)

Tenor

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts schließt sich der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 2. April 2009 – IX ZB 182/08 – vertretenen Rechtsauffassung nicht an.

Tatbestand

Rz. 1

I. Der Fünfte Senat hält an der im Beschluss vom 27. Februar 2008 – 5 AZB 43/07 – vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Gründe des Beschlusses des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2009 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Sicht der Zuständigkeitsfrage.

Entscheidungsgründe

Rz. 2

II. Bereits jetzt soll darauf hingewiesen werden, dass die vom IX. Zivilsenat vertretene Auffassung die Gefahr eines gespaltenen Rechtswegs für Fragen der Insolvenzanfechtung verspäteter Lohnzahlungen in Arbeitsverhältnissen hervorruft, die nach dem rechtlich bedenklichen “Windhundprinzip” gelöst werden würde. Der IX. Zivilsenat geht selbst im Vorlagebeschluss davon aus, dass eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte allein für eine vom Insolvenzverwalter gegen den Arbeitnehmer erhobene und ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage Insolvenzanfechtung gestützte Klage in Betracht kommt. Jedenfalls ist seine Vorlagefrage so formuliert. Folglich sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für eine vom Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter erhobene leugnende Feststellungsklage, mit der der Arbeitnehmer festgestellt wissen will, dass er aus keinem rechtlichen Grund die Rückzahlung verspätet erhaltener Lohnzahlungen des in die Insolvenz gefallenen Arbeitgebers schuldet. Dies hat der Fünfte Senat mit Beschluss vom 31. März 2009 – 5 AZB 98/08 – entschieden.

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Laux

Fundstellen

  • Haufe-Index 2205011
  • NJW 2009, 3389
  • NZA 2009, 1056
  • NZG 2009, 1033
  • ZIP 2009, 1687
  • DZWir 2009, 407
  • EzA
  • NZI 2009, 695

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BGH IX ZB 182/08
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Insolvenzanfechtung gegen Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners. Rechtsweg. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, Vergütung  Leitsatz (amtlich) Für die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer ...

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