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ArbG Wilhelmshaven Urteil vom 01.07.2004 - 2 Ca 176/04 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

betrieblicher Altersversorgung

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2005; Aktenzeichen 3 AZR 48/05)

LAG Niedersachsen (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 6 Sa 1255/04 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 16.721,20 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am 20.10.1937 geborene Kläger war bis zum 31.10.2002 als Schichtmeister im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt seit dem 01.01.1989 die Versorgungsordnung der …. Danach erhält der Kläger seit dem 01.11.2002 als betriebliche Altersversorgung eine Grundversorgung und eine Zusatzversorgung gemäß Plan II, letztere in Höhe von 13,48 EUR monatlich.

Die Regelungen für die Zusatzversorgung befinden sich in § 8 der Versorgungsordnung. Sie stellt auf den Teil des ruhegeldfähigen Einkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Angestelltenversicherung übersteigt, ab. Maßgeblich ist der Monat Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und Altersversorgung beanspruchen kann. Was zum ruhegeldfähigen Einkommen zählt, ist in Abs. 3 definiert:

”Das Bruttomonatsgehalt ohne Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Gewinnbeteiligungen, über zwölf Mal hinaus gezahlte Monatsbezüge, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsabgaben, Gratifikationen, Sachbezüge, Aufwandsvergütungen oder sonstige einmalige, nicht monatlich regelmäßig gezahlte oder in der Höhe schwankende Zuwendungen.”

Die Beklagte errechnete für Januar 2002 ein ruhegeldfähiges Einkommen in Höhe von 4.535,17 EUR, also 35,17 EUR über der Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ermittelte sie mit den unstreitigen weiteren Faktoren – 23 Dienstjahre × 1,67 % – 13,48 EUR. Hierbei berüc...

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