nicht rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Überstundenvergütung trotz Pauschallohn
Leitsatz (amtlich)
Wenn Arbeitsvertragsparteien einen Pauschallohn vereinbaren und keine Angaben zur geforderten Arbeitszeit machen, dann wird mit der Zahlung des Pauschallohnes nur die übliche Arbeitszeit nach der AZO bzw. dem ArbZG, d. h. 48 Wochenstunden, vergütet.
Für darüber hinausgehende Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung verlangen.
Normenkette
BGB § 812 ff.; AZO § 15; ArbZG § 3 ff.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.599,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1994 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagte auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.599,44 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger war beim Beklagten als Kraftfahrer gegen einen Monatslohn von 2.000,– DM beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage fordert der Kläger die Bezahlung von Überstunden.
Der Kläger beantragt mit der am 16.12.1994 zugestellten Klage,
den Beklagten zur Zahlung von 5.599,44 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Forderung für unberechtigt; denn er habe mit dem Kläger einen Pauschallohn vereinbart. Außerdem sei der Klageanspruch verwirkt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage mußte Erfolg haben.
Der Kläger kann vom Beklagten die geforderte Überstundenvergütung verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Parteien tatsächlich einen Pauschallohn vereinbart haben; denn eine derartige Vereinbarung kann nur für die in der AZO vorgesehenen Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich gelten. Die darüber hinausgehende Zeit ist mit dem Überstundenzusc...