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ArbG Wesel Urteil vom 18.04.1991 - 5 Ca 106/91

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Tenor

I. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, das über den 30.09.1990 fortdauert.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Streitwert: 3.960,00 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen trotz des Innaberwechsels in einer Filiale der Beklagten, in der die Klägerin arbeitete, aufgrund des Widerspruchs der Klägerin bezüglich des Überganges ihres Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsnachfolger ein Arbeitsverhälthis besteht.

Die Beklagte betr…bt ein Lebensmittelfilialunternehmen. Die am 26.04. 1933 geborene Klägerin ist seit dem 01.03.1976 bei der Beklagten als Verkäuferin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt durchschnittlich 22 Stunden und einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.320,00 DM beschäftigt. Sie arbeitete bisher in einer Filiale der Beklagten in …ie von der Beklagten mit Wirkung zum 01.10.1990 an die Firma … veräußert wurde. Am 13.08.1990 fand in dieser Filiale eine Mitgliederversammlung statt, in der die Mitarbeiter über einen – nach Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 06.02.1991 (Bl. 31 d.A.) – „möglichen” Betriebsübergang informiert wurden. An dieser Versammlung konnte die Klägerin nicht teilnehmen H. da sie sich in der Zeit vom 01. bis 25.08.1990 in Urlaub befand. Am 16.08.1990 fand in einem weiteren zwischen den Parteien bestehenden Rechtsstreit, in dem es um die Arbeitszeit der Klägerin ging, ein Termin statt, in dessen Verlauf die Klägerin den anwesenden Personalleiter der Beklagten fragte, ob eine Betriebsveräußerung bevorstehe. Dies konnte der Personalleiter nicht definitiv bejahen. Es wurde sodann ein Vergleich geschlossen, der die Arbeitszeit der Klägerin zunächst bis zum 30.09.1990 festlegte. Wegen des Inhalts des Vergleichs im einzelnen wird auf Bl. 12 d.A.verwi...

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