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ArbG Ulm Beschluss vom 12.01.2005 - 7 BVGa 1/05

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, begehrt als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber, der Antragsgegnerin, die Freistellung für die Teilnahme an einer Schulung im Zeitraum vom 12.01. bis 14.01.2005.

Nach Angaben der Antragsschrift ist der Antragsteller seit November 2004 erstmals gewähltes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und erhielt Anfang Dezember 2004 eine Einladung zu einem Grundseminar für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat hat hierzu seine Zustimmung erteilt. Am 11.01.2005 will der Antragsteller über ein freigestelltes Betriebsratsmitglied erfahren haben, dass der Arbeitgeber die Schulung mit der Begründung abgelehnt habe, die Kosten seien zu hoch.

Der Antragsteller beantragt daher,

der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller eine Freistellung für die Teilnahme an einer JAV-Schulung vom 12.01. bis 14.01.2005 zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Antragsschrift nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antragsteller kann vom Arbeitgeber nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, dass er für die Teilnahme an der Schulung freigestellt wird. Bei einem derartigen Freistellungsanspruch fehlt es bereits am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Das Landesarbeitsgericht Hamm führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2004 (Az. 10 TaBV 41/04) folgendes aus:

„Beschließt ein Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fern zu ble...

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