Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 331,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.12.1995 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 331,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
gez. …
Richter am Arbeitsgericht
gez. …
ehrenamtl. Richter
gez. …
ehrenamtl. Richterin
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung einer tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1995.
Die Klägerin ist seit 02.06.1976 bei der Beklagten als Maschinenbedienerin beschäftigt. Sie ist Mitglied des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Sie ist Mitglied der IG Metall. Ihre Monatsvergütung betrug zuletzt DM 3 576,00 brutto.
Die Beklagte produziert im wesentlichen Zündkerzen für die Automobilindustrie und beschäftigte am 01.12.1995 923 Arbeitnehmer in ihrem Werk in …. Sie ist Mitglied des Verbands der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V. Sie hat auch im Ausland Werke, u. a. in ….
Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen vom 17.05.1992 i.V.m. einem Änderungstarifvertrag vom 10.03.1994 sieht die Bezahlung einer betrieblichen Sonderzahlung am 01. Dezember jedes Jahres vor. Aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit der Klägerin im Jahr 1995 sah der Tarifvertrag die Zahlung von 60 % eines Monatsverdienstes vor, was unstreitig rechnerisch DM 1 986,00 brutto ergab. Die Beklagte bezahlte an die Klägerin nur DM 1 655,00 brutto. Die Klägerin begehrt nun Bezahlung der Differenz von DM 331,00 brutto.
Die Beklagte und der Betriebsrat unterzeichneten am 09.10.1995 ein „Verhandlungsergebnis Standortsicherung”. Der Text dieses Schriftstückes lautet u. a. wie folgt:
„Verhandlungsergebnis-Standortsicherung
1. Di...