Tenor
1. Die Sachen werden dem Bundesverfassungsgericht gem. Artikel 100 Grundgesetz zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die Verfahren werden bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.
Tatbestand
Sämtliche Klägerinnen und Kläger der vorliegenden, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der Verfassungswidrigkeit von Artikel 6 des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsgesetzes vom 25.09.1996 mit Wirkung ab 01.10.1996. ausgesetzten Verfahren sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der sich im Konkurs befindlichen Firma.
Artikel 6 des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsgesetzes vom 25.09.1996 mit Wirkung ab 01.10.1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1476) lautet wie folgt:
Artikel 6 Übergangsregelung zum Konkursrecht
Die §§ 113 und 120–122 sowie 125–128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort „Insolvenzverwalter” durch das Wort „Konkursverwalter”, das Wort „Insolvenzgläubiger” durch das Wort „Konkursgläubiger”, das Wort „Insolvenzmasse” durch das Wort „Konkursmasse” und das Wort „Insolvenzverfahren” durch das Wort „Konkursverfahren” ersetzt wird.
§ 113 Insolvenzordnung lautet wie folgt:
§ 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses.
(1) Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.
Der Bekl...