Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag Baden-Württemberg. Reklamationsverfahren nach § 10 ERA-TV
Tenor
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, zwei Vertreter in die nach §§ 10.3, 8.3 des ERA-TV für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 16.09.2003 in ihrem Unternehmen zu bildende Paritätische Kommission zum Zwecke der weiteren Überprüfung der reklamierten Einstufungen zu entsenden.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 19.03.2007 zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende paritätische Kommission zu entsenden und von diesem Gremium die Einstufung vom Antragsteller namentlich benannter Arbeitnehmer ihres Betriebs in W. überprüfen zu lassen.
Die Antragsgegnerin unterhält im Geltungsbereich des TVG und des BetrVG in W. einen Betrieb der Automationstechnik mit etwa 350 Beschäftigten. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. – Südwestmetall –.
Der Antragsteller ist der gewählte Betriebsrat.
Am 16.09.2003 haben die Industriegewerkschaft Metall und Südwestmetall Tarifverträge zur Neueinführung eines neuen Entgeltsystems (ERA) vereinbart, die alle bisher vorhandenen Tarifverträge zur Festlegung der Vergütung, insbesondere den LGRTV I und den LGRTV II ab dem Zeitpunkt der betrieblichen Einführung von ERA ablösen. Der tarifliche Entgeltaufbau sieht gemäß § 2 ERA-TV das Grundentgelt, die Belastungszulage und das Leistungsentgelt vor. Gegenstand der Bewertung und Einstufung für das Grundentgelt ist dabei die Arbeitsaufgabe, die in Fällen des § 8 ERA-TV vom Arbeitgeber und seiner Arbeitsorganisation zu bestimmen sind.
Der Wert dieser vom Arbeitgeber festgelegten Arbeitsaufgabe wird durch ein ...