Rechtskräftig? Ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch. Betriebsänderung. Einstweilige Verfügung
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsrat hat keinen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn und solange der Betriebsrat noch nicht hinreichend über eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG 1972 informiert wurde. Eine entsprechende Unterlassungsverfügung würde erheblich über den Hauptsacheanspruch hinausgehen und wäre allenfalls dann zu vertreten, wenn es keine anderen geeigneten Mittel gäbe, den Verfügungsanspruch auf Information durchzusetzen. Es gibt andere geeignete Mittel, den Anspruch auf Information durchzusetzen.
Normenkette
BetrVG 1972 § 111; BetrVG 1972 § 113; ZPO § 935; ZPO § 938
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 2, der Arbeitgeber, beschloß Ende 1997, den Betrieb zum Sommer 1998 stillzulegen. Bei dem Arbeitgeber sind 13 gewerbliche Arbeitnehmer, 5 Angestellte und 13 Auszubildende, davon zumindest 3 Volljährige, beschäftigt. Der Arbeitgeber schloß mit dem Betriebsrat, dem Beteiligten zu 2, am 13.02.1998 einen Vergleich, wonach die zu Interessenausgleichsverhandlungen erforderlichen Informationen dem Betriebsrat bis zum 26.02.1998 übermittelt werden und bis dahin betriebsbedingte Beendigungskündigungen bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000,00 DM zu unterlassen sind.
Auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses beantragt der Betriebsrat (Bl. 34 f., 2) im Wege der einstweiligen Verfügung,
dem Arbeitgeber zu untersagen, betriebsbedingte Beendigungskündigungen vorzunehmen, bis Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend §§ 112 Abs. 1 und 2 BetrVG abgeschlossen oder gescheitert sind, längstens jedoch bis zum 08.04.1998, und für den Fall, daß keine Einigungsstelle angerufen wird, längstens bi...