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ArbG Oberhausen Urteil vom 06.03.2003 - 1 Ca 2791/02

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Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Kläger folgende Ansprüche als Masseansprüche zustehen:

  1. EUR 6.859,60 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von EUR 6.020,00 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 260,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002.
  2. EUR 2.459,90 netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002.
  3. EUR 521,20 (Beiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die C. VVaG).
  4. EUR 1.295,80 (Aufstockungsbeiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger)
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
  7. Der Streitwert beträgt EUR 4.856,00.
 

Tatbestand

Der Kläger ist seit Januar 1966 bei der Beklagten tätig.

Am 08.08.2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Altersteilzeit im Rahmen eines Blockmodells. Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.08.2002 mit normaler voller Arbeitszeit und war sodann ab dem 01.09.2002 bis zum 30.06.2004 freigestellt.

Der Kläger erhielt für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 1.371,92 sowie eine Aufstockungsleistung in Höhe von EUR 491,98 im Monat.

Mit Schreiben vom 02.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Ansprüche aus dem Altensteilzeitverhältnis aus liquiditäts- und insolvenzrechtlichen Gründen nicht befriedigt werden könnten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Vergütung ab September 2002 bis einschli...

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BAG 9 AZR 459/00
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit  Leitsatz (amtlich) Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, so können Forderungen iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mehr ...

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