Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Oberhausen Urteil vom 06.03.2003 - 1 Ca 2791/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

Es wird festgestellt, dass dem Kläger folgende Ansprüche als Masseansprüche zustehen:

  1. EUR 6.859,60 brutto abzüglich eines auf den Nettobetrag anzurechnenden Arbeitslosengeldbetrages in Höhe von EUR 6.020,00 sowie abzüglich eines Pensionskassenbeitragarbeitnehmeranteils in Höhe von EUR 260,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002.
  2. EUR 2.459,90 netto (Aufstockungsleistung) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2002.
  3. EUR 521,20 (Beiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die C. VVaG).
  4. EUR 1.295,80 (Aufstockungsbeiträge für die Monate September 2002 bis Januar 2003 für die Einzugsstelle bzw. den Rentenversicherungsträger)
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
  7. Der Streitwert beträgt EUR 4.856,00.
 

Tatbestand

Der Kläger ist seit Januar 1966 bei der Beklagten tätig.

Am 08.08.2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Altersteilzeit im Rahmen eines Blockmodells. Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.08.2002 mit normaler voller Arbeitszeit und war sodann ab dem 01.09.2002 bis zum 30.06.2004 freigestellt.

Der Kläger erhielt für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 1.371,92 sowie eine Aufstockungsleistung in Höhe von EUR 491,98 im Monat.

Mit Schreiben vom 02.09.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass am 01.09.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Ansprüche aus dem Altensteilzeitverhältnis aus liquiditäts- und insolvenzrechtlichen Gründen nicht befriedigt werden könnten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Vergütung ab September 2002 bis einschli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BAG 9 AZR 459/00
BAG 9 AZR 459/00

  Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungsklage bei angezeigter Masseunzulänglichkeit  Leitsatz (amtlich) Hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, so können Forderungen iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht mehr ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren