Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragsstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig nur mit 20 Wochenstunden zu beschäftigen bei einer Arbeitszeitverteilung Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EURO 4.371,–.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht veranlaßt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege einstweiliger Verfügung über die Verpflichtung der Antragsgegnerin die Antragstellerin nur noch in Teilzeit mit 20 Wochenstunden zu bestimmten Tageszeiten zu beschäftigen.
Die 35-jährige Antragstellerin ist seit 06.04.1992 bei der Antragsgegnerin als technisch-kaufmännische Sachbearbeiterin im Vertrieb bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einem Gehalt von zuletzt 2.914,– Euro brutto beschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 2000 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Erziehungsurlaub beantragt, der ihr für die Zeit vom 08.12.2000 bis einschließlich 11.10.2003 bewilligt worden ist. Mit Schreiben vom 22.05.2003 hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit ab dem 12.10.2003 auf 20 Wochenstunden beantragt, wobei die Arbeitszeit Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sein sollte. Die Antragsgegnerin lehnte den Wunsch der Antragstellerin durch Schreiben vom 14.07.2003 ohne vorherige Erörterung mit der Antragstellerin ab. Auf Drängen der Antragstellerin fand zumindest am 09.09.2003 eine Erörterung ihres Teilzeitwunsches bei der Antragsgegnerin statt. Danach sollte der Antragstellerin wegen ihres Teilzeitwunsches am 12.09.2003 Bescheid gegeben werden. Am 12.09.2003 tel...