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ArbG Nürnberg Urteil vom 09.09.1996 - 12 Ca 4696/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Nachgehend

LAG Nürnberg (Urteil vom 26.01.1999; Aktenzeichen 7 Sa 657/98)

LAG Nürnberg (Urteil vom 25.02.1998; Aktenzeichen 4 Sa 670/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf DM 12.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung „selbständiger Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB” begründete Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis anzusehen ist.

Der jetzt 55-jährige Kläger schloß mit der Beklagten unter dem 09.05.1995 einen ab 01.05.1995 geltenden Vertrag, nach welchem er als selbständiger Versicherungsvertreter für die Beklagte tätig werden sollte. Er meldete ein Gewerbe an, zahlt seither Steuern aufgrund von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 18 EStG. In diesem Vertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 24 ff. d.A.) finden sich, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen:

1 Aufgaben

11 Ihre Aufgabe besteht darin, Versicherungs- und Bausparanträge zu vermitteln. Dafür erhalten Sie Abschluß-Einheiten (s. Ziff. 21).

12 Ferner ist es Ihre Aufgabe, Kunden der Hamburg-Mannheimer hinsichtlich der von Ihnen nach novellierten und neuen Tarifen vermittelten Versicherungsverträge laufend zu betreuen, und zwar so lange, wie der Kunde die Prämien noch nicht für drei Jahre entrichtet hat. Zu Ihren Betreuungsaufgaben gehören insbesondere regelmäßige Kontaktbesuche, Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge, Inkasso von Beitragsrückständen nach Einzelauftrag, Unterstützung und Hilfe bei Kundenanfragen und in Leistungsfällen sowie Unterstützung bei der Klärung von Bankrückläufern. Dafür erhalten Sie Bestandserhaltungs-Einheiten (s. Ziffer 22).

Die Hamburg...

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