Das Urteil ist – nicht – rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung freier Stellen, insbesondere drittmittelfinanzierter Stellen an Hochschulen
Leitsatz (amtlich)
1. Abs. 1 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber nicht zu einer Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei freien Stellen, die nicht bzw. nicht mehr besetzt werden sollen.
2. Auch bei der Besetzung von drittmittelfinanzierten Arbeitsplätzen im Forschungsbereich der Universitäten besteht kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Unterrichtung und Mitwirkung bei der Stellenbesetzung.
§ 25 Abs. 5 Hochschulrahmengesetz räumt allein dem Drittmittelempfänger das Auswahlrecht bei der Besetzung der Forschungsstellen ein, nicht der Hochschule. Diese tritt nur formal in die Arbeitgeberstellung ein (gesplittete Arbeitgeberstellung). Der Wegfall des Auswahlrechts bei der Stellenbesetzung führt auch zum Wegfall des Mitwirkungsanspruchs der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber.
3. Das Drittmittel einwerbende Hochschulmitglied ist nicht an die Prüfpflicht zugunsten schwerbehinderter Menschen nach § 87 Abs. 1 SGB IX gebunden. Deshalb kann die Schwerbehindertenvertretung auch gegenüber ihm keine Mitwirkungsrechte geltend machen.
Normenkette
SGB IX § 81 Abs. 1, §§ 82, 95 Abs. 2; HRG § 21 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Tatbestand
A.
Antragsteller ist die Schwerbehindertenvertretung an der P. U. in Marburg. Diese begehrt von der Antragsgegnerin, vertreten durch den Präsidenten der P. U. die zeitnahe Bekanntgabe aller freien, frei werdenden, neu zu besetzenden sowie aller neuen Arbeitsplätze gegenüber der Schwerbehindertenvertretung. Darüber hinaus begehrt...