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ArbG Mannheim Urteil vom 19.07.2004 - 11 Ga 4/04

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 16.12.2004; Aktenzeichen 9 AZN 969/04)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen 14 Sa 110/04)

 

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung das Unterlassen der Benennung von Firmennamen ihrer Auftraggeber sowie das Unterlassen der Benennung von Mitarbeitern ihrer Auftraggeber als Zeugen im zwischen den Parteien derzeit beim Arbeitsgericht Mannheim unter dem Az.: … anhängigen Kündigungsschutzverfahren.

Die Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin seit 01.01.1993 in der Abteilung Personalwesen beschäftigt. Im Verfahren … streiten die Parteien über die Frage der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses. Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei. Die Verfügungsklägerin bearbeitet unter anderem ein Großmandat, für ihre Mandantin führt sie für deren Mitarbeiter die Lohnbuchhaltung/Verwaltung.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 13.11.1992 zu Grunde. Dieser enthält unter § 12 Schweigepflicht die folgende Regelung.

1. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr während ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Stillschweigen zu bewahren. … (vgl. ABl. 18–25).

Im Kündigungsschutzverfahren hat die Verfügungsbeklagte, nachdem die Verfügungsklägerin ihr erhebliche Schlechtleistungen bei Lohnbuchhaltungsarbeiten für ihren Großmandanten vorgeworfen hat, mit Schriftsatz vom 30.06.2004 behauptet, falsche Lohnberechnungen wären dem Großmandante...

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