Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die fristlose Kündigung des Redaktionsstatuts des „M. M.” von 1975 und dessen Ersetzung durch Schreiben an die Kläger, den Redaktionsrat des „M. M.” sowie an alle Redaktionsangehörigen des „M. M. vom 04.01.1996 rechtsunwirksam ist.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Kläger 2/3.
4. Der Streitwert wird auf DM 8.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Redaktionsstatutes seitens der Beklagten und die Feststellung, daß die Beklagte die Kläger bzw. den Redaktionsrat bei der Berufungs des zweiten Chefredakteurs in Person der Herren S. und R. hätte beteiligen müssen.
Die Kläger sind Redakteure des M. M.
Der M. M. erscheint im Verlag der Beklagten. Die Kläger bilden gleichzeitig den gegenwärtigen Redaktionsrat nach dem Redaktionsstatut des M. M. vom 22.10.1969 in der Fassung vom 01.09.1975.
Die Kläger tragen vor, mit Be sei das Redaktionsstatut vom 22.10.1969 ausgehandelt worden, das nunmehr in einer überarbeiteten Fassung vom 01.09.1975 Gültigkeit habe.
Dieses Redaktionsstatut sei Bestandteil des Arbeitsvertrages eines jeden Redakteurs und mithin auch der Verträge der Kläger. Dies ergebe sich aus den Arbeitsverträgen der Redakteure.
Vergleichsweise wird auf den Anstellungsvertrag des Klägers Ziff. 1 vom 06.08.1974 (Blatt 19–21 der Akten) verwiesen, worin es unter § 3 wie folgt heißt:
Der Redakteur ist zur Innehaltung der Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichtet. Diese Richtlinien sind:
s. Red.-Statut.
Im übrigen wird für den Inhalt des Einstellungsvertrages auf Blatt 19–21 d. Akten v...